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Inobhutnahme § 42 SGB VIII

Inobhutnahme § 42 SGB VIII

Aufnahmekapazität:  max. 8 Plätze
Aufnahmealter:  0 bis 18 Jahre

Vorübergehende Aufnahme von Kindern bzw. Jugendlichen, die in Not geraten sind und der Krisenintervention bedürfen. Inobhutnahme bei dringender Gefahr für das Wohl des Kindes/ Jugendlichen.

Schwerpunkte:

  • Krisenintervention
  • Bieten eines Schutzraumes
  • Elternarbeit
  • enge Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und den Eltern zur Erarbeitung einer geeigneten Perspektive
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