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Satzung

Satzung für den AWO Kreisverband Lausitz e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Lausitz e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Die Kurzbezeichnung lautet AWO Kreisverband Lausitz.

(2) Das Verbandsgebiet entspricht dem Gebiet des ehemaligen Landkreises Kamenz, des ehemaligen Niederschlesischen Oberlausitzkreises und der ehemals kreisfreien Stadt Hoyerswerda.

(3) Der Sitz des Vereins ist Hoyerswerda.

(4) Er ist Mitglied des Arbeiterwohlfahrt Landesverband Sachsen e.V. mit Sitz in Dresden.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist auf der Grundlage der im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt (§ 12) festgelegten Grundwerte die

> Förderung des Wohlfahrtswesens nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AO,

> Die Förderung der Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO,

> Mitwirkung an der öffentlichen Meinungsbildung

> Mitwirkung in Gremien der öffentlichen Hand zu Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Kinder-, Jugend- und Gesundheitshilfe,

> Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung,

> Förderung der Jugend-, Alten- und Behindertenhilfe,

> Förderung der Hilfe für politisch, ethnisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler/innen, Spätaussiedler/innen,

> Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.

Der Kreisverband verfolgt damit Zwecke der Wohlfahrtspflege, der öffentlichen Gesundheitspflege, der Jugend- und Altenhilfe, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Hilfe für behinderte Menschen sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und des bürgerschaftlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.

(3) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

1. Stellungnahmen, Anregungen und Empfehlungen bei der Vorbereitung und Durchführung von Entscheidungen auf kommunaler Ebene, die soziale Fragestellungen betreffen

2. Öffentlichkeitsarbeit, Fortbildung, Unterstützung der Ortsvereine

3. Förderung von verschiedenen Formen des Engagements (Anregung und Hilfe zur Selbsthilfe, Förderung des Ehrenamtes, des freiwilligen Engagements und der Freiwilligendienste)

4. Vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit zum Beispiel durch die Entwicklung und Umsetzung von Förderkonzepten, die materielle Förderung von im Sinne § 53 AO hilfebedürftigen Menschen, Beratungsinitiativen, Einrichtungen, Maßnahmen und Aktionen

5. Zusammenarbeit mit der Selbstverwaltungskörperschaft und der Kommunalverwaltung des Kreises

6. Förderung des Jugendwerkes der AWO

(4) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Kreisverband auch mit anderen gemeinnützigen Organisationen eng zusammen arbeiten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; § 58 Nr. 2 AO bleibt hiervon unberührt.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung des Vereins, Austritt oder Ausschluss aus dem Arbeiterwohlfahrt Landesverband Sachsen e.V. oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Arbeiterwohlfahrt Landesverband Sachsen e.V. mit Sitz in Dresden, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann sein, wer das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt sowie diese Satzung anerkennt und sich an der Erfüllung ihrer Aufgaben beteiligen will.

(2) Mitglieder des Kreisverbandes sind die Ortsvereine der Arbeiterwohlfahrt seines Verbandsgebiets.

(3) Natürliche Mitglieder werden der regional zuständigen Untergliederung (Absatz 2 außer Stützpunkte) zugeordnet. Existiert im Wohnbereich des betreffenden Mitglieds kein Ortsverein, wird die persönliche Mitgliedschaft beim Kreisverband begründet. Abweichend hiervon kann das Mitglied sich entscheiden, in einem anderen Ortverein/Kreisverband als dem seines Wohnbereichs Mitglied zu werden.

(4) Im Falle eines bestehenden Kreisjugendwerkes wird auf die Regelungen des Statuts der Arbeiterwohlfahrt Ziff. 5 (3) verwiesen. Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt sind danach bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres auch Mitglieder des Jugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt, sofern sie der Jugendwerksmitgliedschaft nicht widersprechen. Ist eine Widerspruchs-möglichkeit nicht gegeben, so kommt eine solche Jugendwerksmitgliedschaft nicht zustande.
Eine Einzelmitgliedschaft ab Vollendung des 7. Lebensjahres ist möglich. Ab dem 14. Lebensjahr steht dem Mitglied das aktive und passive Wahlrecht zu; davon ausgenommen ist das passive Wahlrecht für den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(5) Mitgliedschaft, ehrenamtliche Mitwirkung und hauptamtliche Beschäftigung in und bei der Arbeiterwohlfahrt sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft und/oder Mitarbeit in rechts- und linksextremen Parteien und Organisationen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und somit gegen Grundwerte der Arbeiterwohlfahrt stellen. Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt ist somit auch das öffentliche Äußern von Sympathiebekundungen für rechts- oder linksextreme Strukturen sowie Parteien.

(6) Interessierten Bürgerinnen und Bürgern kann ein beiderseits monatlich kündbarer Gaststatus ohne Beitragspflicht, Stimmrecht oder passivem Wahlrecht eingeräumt werden.

(7) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen nach der Beitragsordnung verpflichtet, soweit sie nicht aufgrund der Mitgliedschaft und Beitragszahlung im Jugendwerk der Arbeiterwohlfahrt von der Beitragspflicht in der Arbeiterwohlfahrt befreit sind.

(8) Die Erfassung der Daten der Mitglieder, die Beitragserfassung und -abrechnung erfolgt auf der Grundlage einer vom Bundesverband geführten Adressverwaltung.

(9) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand bei natürlichen und der Kreisausschuss bei juristischen Mitgliedern auf schriftlichen Antrag hin.

(10) Für den Austritt natürlicher und juristischer Mitglieder gilt eine Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.

(11) Bei Verstößen gegen das Verbandsstatut, die Satzung und Richtlinien sowie gegen Beschlüsse von satzungsgemäßen Organen, gelten die Ordnungsmaßnahmen des Verbandsstatuts Ziff.11.

(12) Der Ausschluss und die Suspendierung sind unter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfahrens der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.

(13) Das Ordnungsrecht wird auf die nach dem Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt zuständigen Organe übertragen.

(14) Für den Anschluss von Körperschaften und Stiftungen als korporative Mitglieder gelten die Regelungen des Verbandsstatuts nach Ziff. 3 (6)
Sie üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Körperschaft, bzw. Stiftung aus.
Die Gesellschafter der Unternehmen sind verpflichtet, die korporative Mitgliedschaft der AWO Unternehmen herbeizuführen.
Im Falle der innerverbandlichen Entflechtung findet eine rechtliche Trennung der Verantwortungsbereiche statt. Hierzu gibt es die im Statut Ziff. 6 (4) dargestellten drei Optionen.

(15) Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Kreisvorstand im Einvernehmen mit dem Landesverband.
Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschließen, in der neben der Höhe des Mitgliedsbeitrags auch die einschlägigen Regelungen des Verbandsstatuts und dazu erlassener Richtlinien anerkannt werden (Mitgliedschaftsvoraussetzungen, Aufsicht und Markenrecht).

(16) Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung.

(17) Korporative Mitglieder dürfen Namen und Kennzeichen der Arbeiterwohlfahrt nur nach Maßgabe der im Verbandsstatut geregelten Voraussetzungen nutzen. Bei Austritt oder Ausschluss verliert eine austretende oder ausgeschlossene juristische Person das Recht, den Namen und das Markenzeichen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name und Markenzeichen muss sich von dem bisherigen Namen und Markenzeichen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen und Markenzeichen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

§ 5 Jugendwerk

(1) Für ein beim Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt bestehendes Kreisjugendwerk gilt dessen Satzung.

(2) Für die Förderung des Jugendwerks werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt.

(3) Der Kreisvorstand des Kreisverbandes ist zur Aufsicht und Prüfung gegenüber dem Kreisjugendwerk berechtigt und verpflichtet.

(4) Die Revisorinnen/ Revisoren des Kreisverbandes sind verpflichtet, die Prüfung des Kreisjugendwerkes gemeinsam mit dessen Revisorinnen/Revisoren durchzuführen. Sie berichten dem Kreisvorstand.

§ 6 Organe

Organe des Kreisverbandes sind:

a) die Kreiskonferenz

b) der Kreisvorstand

c) der Kreisausschuss

Auslagenerstattungen für Organmitglieder werden in einer gesonderten Erstattungsordnung geregelt.

§ 7 Kreiskonferenz

(1) Die Kreiskonferenz wird gebildet aus:

a) den Mitgliedern des Kreisvorstandes,

b) den in den Mitgliederversammlungen der Ortsvereine auf der Grundlage der abgerechneten Beiträge gewählten Delegierten. In der Berechnung der Delegiertenzahlen sind auch diejenigen zu berücksichtigen, die aufgrund eines auf Bundesebene beschlossenen Befreiungstatbestandes keinen Beitrag zahlen, Minderjährige in der Familienmitgliedschaft sowie sonstige Minderjährige sind bei der Delegiertenberechnung zu berücksichtigen. Beide Geschlechter sollen mit mindestens 40% vertreten sein,

c) den Beauftragten der korporativen Mitglieder, wobei höchstens ein Drittel der Stimmen der Konferenz auf sie entfallen darf. Das Stimmrecht kann durch Vereinbarung ausgeschlossen werden,

d) falls die persönlichen Mitglieder von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen, den von diesen gewählten Delegierten auf einer der Kreiskonferenz vorgeschalteten und nach deren Regularien durchgeführten Delegiertenversammlung. Die Anzahl der auf sie entfallenden Delegierten wird entsprechend § 7 (1) b) berechnet,

e) einem/einer Vertreter/in des Kreisjugendwerkes.

(2) Die Kreiskonferenz ist vom Kreisvorstand mindestens im Abstand von vier Jahren innerhalb von neun Monaten vor der Landeskonferenz mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Auf Antrag des Landesverbandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Ortsvereine ist binnen drei Wochen eine Kreiskonferenz unter den in Satz 1 genannten Bedingungen einzuberufen.

(3) Die Kreiskonferenz nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des Kreisvorstandes.

Sie wählt auf die Dauer von vier Jahren den Kreisvorstand, mindestens zwei Revisorinnen/Revisoren und die Delegierten zur Landes-konferenz. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Die Kreiskonferenz beschließt eine Geschäfts- und Wahlordnung. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass im zweiten Wahlgang diejenige/derjenige gewählt ist, die/der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Ein hauptamtliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis beim Kreisverband und zum Kreisverband gehörenden Gliederungen sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannten Gliederungen der AWO mehrheitlich beteiligt sind, und Vorstandsfunktionen des Kreisverbandes sind unvereinbar und führen zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der Funktion.
Dies gilt auch für Revisorenfunktionen, wenn auf der untergeordneten Gliederungsebene oder beim Kreisverband gleichzeitig oder innerhalb der letzten vier Jahre Vorstandsfunktionen, ein hauptamtliches Beschäftigungsverhältnis oder ehrenamtliche Geschäftsführungsfunktionen ausgeübt werden bzw. wurden.

(4) Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Der Gegenstand der Abstimmung ist bei der Einberufung genau zu bezeichnen.

Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung der übergeordneten Verbandsgliederung.

Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf der Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten. Vor dem Beschluss über die Auflösung ist die Meinung der übergeordneten Verbandsgliederung einzuholen.

(5) Kreiskonferenzen, die über Satzungsänderungen beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten erschienen ist. Ist eine Kreiskonferenz, die zu einer Satzungsänderung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Sie entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen.

(6) Die Beschlüsse der Kreiskonferenz sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von der Versammlungsleitung und der Schriftführung zu unterzeichnen.

§ 8 Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand wird von der Kreiskonferenz für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Der Kreisvorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kreisverbandes einschließlich bindender Beschlüsse des Bundesverbandes und Bundesausschusses. Der Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins kann die Mitglieder insgesamt nur in Höhe des Vereinsvermögens verpflichten.

Er besteht aus:

> der/dem Vorsitzenden

> mindestens zwei Stellvertreter/-in

> bis zu 4 Beisitzer/-innen,

wobei Frauen und Männer mit jeweils mindestens 40 % vertreten sein sollen, wenn eine entsprechende Zahl von Kandidaten und Kandidatinnen vorhanden ist.

Scheidet zwischen zwei Kreiskonferenzen ein Kreisvorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Kreisvorstandes.

Die Tätigkeit im Kreisvorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Eine Vergütung kann gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet der Kreisausschuss. Sie darf die im Statut festgelegte Grenze nicht überschreiten.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreter/-innen. Die/der Vorsitzende vertritt den Verein allein, die beiden Stellvertreter/-innen vertreten nur gemeinsam.

(3) Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, den Kreisvorstand regelmäßig mit einer angemessenen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

Beschlüsse können in Eilfällen im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Sie bedürfen einer 3/4 Mehrheit der amtierenden Vorstandsmitglieder. Die Übermittlung des schriftlichen Dokumentes kann auf digitalem Wege erfolgen.

(4) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Kreisvorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.

(5) Der Kreisvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

(6) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Kreisvorstand eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer berufen. Diese/dieser ist als besonderer Vertreterin/besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. Sie/er nimmt an den Sitzungen des Kreisvorstandes beratend teil.

Der Kreisvorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung durch die/den besondere Vertreterin/besonderen Vertreter durch eine generelle Dienstanweisung und Weisung im Einzelfall regeln.

Vor der Bestellung des Kreisgeschäftsführers ist die Stellungnahme des Landesverbandes einzuholen. Für die Stellungnahme gilt eine Frist von 14 Tagen.

(7) Der Kreisvorstand hat dem Landesverband über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten. Er dokumentiert seine Arbeit und Beschlüsse in angemessenem Umfang.

(8) Der Kreisvorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen. Dies bedarf der Bestätigung durch den Kreisausschuss.

(9) Der Kreisvorstand benennt einen Vertreter, der an den Sitzungen des Kreisjugendwerks beratend teilnimmt.

(10) Er kann aus seiner Mitte eine/einen Gleichstellungsbeauftragte/Gleichstellungsbeauftragten berufen.

(11) Er nimmt den ihm mindestens einmal jährlich zu erstattenden Bericht des Kreisjugendwerks-vorstandes und den Bericht der/des Gleichstellungsbeauftragten entgegen.

(12) An den Vorstandssitzungen des Kreisverbandes nimmt ein vom Kreisjugendwerksvorstand benanntes volljähriges Vorstandsmitglied stimmberechtigt teil.

(13) Für ein Verschulden der Kreisvorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Kreisvorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.

§ 9 Kreisausschuss

(1) Der Kreisausschuss setzt sich zusammen aus

> dem Kreisvorstand,

> den ehrenamtlichen Vorsitzenden der zum Kreisverband gehörenden Ortsvereine oder deren Stellvertretern /Stellvertreterinnen

> den Beauftragten der korporativen Mitgliedern, sofern diese im Einzelfall stimmberechtigtes Mitglied der Konferenz sind und einem/einer Vertreter/in des Kreisjugendwerkes

(2) Er wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich vom Kreisvorstand einberufen.
Er ist auf Verlangen von einem Drittel der Ortsvereine einzuberufen.

(3) Der Kreisausschuss unterstützt die Arbeit des Kreisvorstandes. Er nimmt den Jahresbericht, den Prüfungsbericht, den Bericht der/des Gleichstellungsbeauftragten, der Fachausschüsse und den Bericht des Jugendwerkes entgegen.

(4) Er wird vom Kreisvorstand über die allgemeine soziale und sozialpolitische Entwicklung sowie über die Arbeit im Bereich des Kreisverbandes unterrichtet. Er berät über die Aufnahme neuer und den Ausbau bestehender Arbeitsgebiete und gibt Empfehlungen ab.
(5) Der Kreisausschuss ist berechtigt, bei vorzeitigem Ausscheiden

> eines Kreisvorstandsmitgliedes

> eines/r Revisor/s/in

> ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen zu wählen.

(6) Die Beschlüsse des Kreisausschusses werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern Beschlüsse der Kreiskonferenz nichts anderes vorgeben.

(7) Sie sind schriftlich niederzulegen und von der Versammlungsleitung und der Schriftführung zu unterzeichnen.

§ 10 Mandat und Mitgliedschaft

(1) Mandatsträger müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften (§ 6) sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss, der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte oder dem Austritt.

(2) Ein Mitglied kann nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem/r Ehegatten/in, seinem/r Lebenspartner/in, einem/r Verwandten oder Verschwägerten/r bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person (letzteres gilt nicht für Mitglieder, die dem Organ als Vertreter/in einer AWO Körperschaft angehören) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt nicht für Wahlen. Wer annehmen muss, von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem/der Vorsitzenden des Organs anzuzeigen. Für die Entscheidung in Fällen, in denen der Ausschluss streitig bleibt, ist das jeweilige Organ unter Ausschluss des/der Betroffenen zuständig. Ein Beschluss, der unter Verletzung des Satzes 1 gefasst worden ist, ist von Anfang an unwirksam, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend hätte sein können. Die Frist für die Geltendmachung von Verletzungen nach Satz 1 beträgt 2 Wochen ab Bekanntgabe des anzufechtenden Beschlusses.

§ 11 Rechnungswesen

(1) Der Kreisverband ist zu jährlichen Budgets (z.B. Wirtschafts-, Finanz- und Investitionspläne) verpflichtet.

(2) Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen. Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden.

(3) Die Organmitglieder sind verpflichtet sicher zu stellen, dass die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die vom Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen angewendet werden.

§ 12 Statut

(1) Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist in seiner dem Vereinsregister eingereichten Fassung Bestandteil dieser Satzung. Den Mitgliedern aller Organe des Kreisverbandes obliegt es, der jeweils aktuellen Fassung des Verbandsstatuts Geltung zu verschaffen.

(2) Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser Satzung und dem Verbandsstatut, geht das Verbandsstatut den Regelungen dieser Satzung vor.

§ 13 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht

Es gelten die Regelungen zur Aufsicht nach dem Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt.

§ 14 Verlust der Mitgliedschaft im Landesverband

Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Landesverband verliert der Kreisverband das Recht, den Namen und das Markenzeichen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen und Markenzeichen deutlich unterscheiden.
Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen oder Markenzeichen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
Auf § 3 Abs. (4) wird verwiesen.

§ 15 Inkraftsetzung

Diese Satzung wurde auf der Kreiskonferenz am 23.01.2016 in Hoyerswerda beschlossen.

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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